Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand: 24.08.2026
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsschluss
(1) Diese Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Keweloh Animal Health GmbH & Co. KG (nachfolgend „Verkäuferin") gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Käufer"). Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Gegenüber Verbrauchern finden sie keine Anwendung.
(2) Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, auch nicht durch vorbehaltlose Lieferung in Kenntnis dieser Bedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
(3) Individuelle Vereinbarungen, die im Einzelfall mit dem Käufer getroffen wurden, gehen diesen Bedingungen vor.
(4) Die Bestellung des Käufers ist ein bindendes Angebot, das die Verkäuferin innerhalb von 14 Tagen durch Auftragsbestätigung annimmt. Maßgeblich für Inhalt und Umfang der Leistungspflicht sind ausschließlich die Angaben der Auftragsbestätigung sowie das für das dort bezeichnete Erzeugnis zuletzt an den Käufer übermittelte Produktdatenblatt.
(5) Mitarbeiter der Verkäuferin sind nicht befugt, Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt der Auftragsbestätigung hinausgehen. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien bleiben hiervon unberührt. Erklärungen nach Vertragsschluss bedürfen der Textform.
§ 2 Nachweise, Leistungsverweigerungsrecht
(1) Der Käufer sichert zu, über die für den Bezug, die Verwendung und das Inverkehrbringen der gelieferten Erzeugnisse erforderlichen Registrierungen und Zulassungen zu verfügen. Dies umfasst insbesondere die Registrierung oder Zulassung als Futtermittelunternehmer sowie, soweit er verpackte Erzeugnisse unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, die Registrierung im Verpackungsregister und die Beteiligung an einem dualen System. Die Verkäuferin kann jederzeit einen Nachweis verlangen.
(2) Änderungen, insbesondere Wegfall oder Ruhen einer Registrierung, teilt der Käufer unverzüglich in Textform mit.
(3) Solange ein verlangter Nachweis nicht vorliegt, Zweifel an seiner Richtigkeit bestehen oder der Käufer eine nach diesen Bedingungen geschuldete Mitwirkung verweigert, ist die Verkäuferin berechtigt, die Ausführung von Aufträgen zu verweigern oder auszusetzen. Ein Lieferverzug tritt hierdurch nicht ein.
§ 3 Entwicklung, Muster, Rezepturen, Hinweise
(1) Die Verkäuferin unterstützt den Käufer auf Wunsch bei der Anpassung und Entwicklung von Rezepturen. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.
(2) Entwicklungsleistungen einschließlich Mustermischungen werden nach Aufwand berechnet. Der Umfang ist auf zehn Stunden je Erzeugnis begrenzt; darüber hinausgehende Leistungen erbringt die Verkäuferin nur nach gesonderter Vereinbarung. Erteilt der Käufer einen Erstauftrag über das entwickelte Erzeugnis, werden die berechneten Entwicklungs- und Musterkosten gutgeschrieben. Mustersendungen werden unabhängig davon berechnet.
(3) Erforderliche Laboranalysen und Sicherheitsdatenblätter nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden gesondert berechnet.
(4) Von der Verkäuferin entwickelte oder mitgestaltete Rezepturen verbleiben in ihrem Eigentum; ein Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung der quantitativen Zusammensetzung besteht nicht, auch nicht nach Beendigung der Geschäftsbeziehung. Vom Käufer vollständig vorgegebene Rezepturen bleiben diesem zugeordnet und werden ausschließlich für seine Aufträge verwendet. Gesetzliche Auskunfts- und Vorlagepflichten gegenüber Behörden bleiben unberührt.
(5) An Unterlagen der Verkäuferin, insbesondere Rezepturen, Datenblättern, Zeichnungen und Kalkulationen, behält sie sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Parteien behandeln wirtschaftliche und technische Einzelheiten ihrer Geschäftsbeziehung vertraulich und geben sie nicht ohne Zustimmung in Textform an Dritte weiter; dies gilt auch drei Jahre über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus. Für Rezepturen und Angaben zur quantitativen Zusammensetzung gilt dies zeitlich unbegrenzt.
(6) Hinweise der Verkäuferin zu futtermittelrechtlichen Anforderungen sowie die Durchsicht von Etiketten- und Textentwürfen erfolgen auf Grundlage ihrer praktischen Erfahrung und beziehen sich nur auf die ihr bekannten Angaben. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und begründen keine Prüfpflicht. Die Verantwortung des Käufers als Inverkehrbringer bleibt unberührt.
§ 4 Beistellungen des Käufers
(1) Beigestellte Verpackungen und Etiketten müssen maschinell verarbeitbar sein und den Anforderungen entsprechen, die die Verkäuferin dem Käufer vor der Beistellung mitteilt. Der Käufer steht dafür ein, dass sie für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet, rechtlich zulässig und für den Kontakt mit dem jeweiligen Erzeugnis zugelassen sind.
(2) Die Verkäuferin prüft Beistellungen lediglich auf offensichtliche, bei Sichtkontrolle erkennbare Mängel. Entsprechen sie nicht den Anforderungen nach Absatz 1, kann die Verkäuferin die Verarbeitung verweigern, ohne dadurch in Lieferverzug zu geraten. Erforderlicher Mehraufwand, insbesondere manuelle Etikettierung, wird nach Aufwand berechnet.
(3) Der Käufer stellt Beistellungen mit dem in den mitgeteilten Anforderungen genannten Mehrbedarf bereit; verbrauchtes Material wird nicht ersetzt. Eine Einlagerung ist nur nach vorheriger Absprache und in begrenztem Umfang möglich; die Anlieferung soll auftragsbezogen erfolgen. Für eingelagerte Beistellungen haftet die Verkäuferin nur nach § 9.
(4) Es wird vereinbart, dass Etiketten ohne Schutzlackierung transportbedingt abrieb- und verschmutzungsanfällig sind; entsprechende Beeinträchtigungen stellen keinen Mangel dar.
§ 5 Herstellung nach Vorgaben des Käufers
(1) Stellt die Verkäuferin Erzeugnisse nach Rezepturen oder sonstigen Vorgaben des Käufers her, schuldet sie deren vorgabengetreue Umsetzung. Eigenschaften des Erzeugnisses, die sich aus einer Vorgabe des Käufers ergeben, insbesondere hinsichtlich Akzeptanz, Konsistenz, Farbe, Geruch und Haltbarkeit, stellen keinen Mangel dar.
(2) Stellt der Käufer eine Rezeptur bereit, sichert er zu, über diese verfügen zu dürfen und dass ihrer Verwendung keine Rechte Dritter entgegenstehen.
§ 6 Beschaffenheit, Toleranzen, Haltbarkeit
(1) Eine Garantie übernimmt die Verkäuferin nur, wenn sie eine Erklärung ausdrücklich als „Garantie" bezeichnet.
(2) Für Angaben, für die das Futtermittelrecht Toleranzen vorsieht, gelten ausschließlich die dort bestimmten Toleranzen.
(3) Bei Erzeugnissen mit Bestandteilen natürlichen Ursprungs sind chargenbedingte Schwankungen in Farbe, Geruch und Konsistenz nicht zu vermeiden; sie stellen keinen Mangel dar, soweit die Verwendbarkeit des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt ist.
(4) Der Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums nach Gefahrübergang begründet keine Ansprüche des Käufers.
(5) Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird von der Verkäuferin festgelegt. Bringt sie auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers ein längeres Mindesthaltbarkeitsdatum auf, wird vereinbart, dass die Einhaltung der deklarierten Gehalte über den von der Verkäuferin bestimmten Zeitraum hinaus nicht geschuldet ist. Die Vereinbarung bedarf der Textform.
(6) Der Käufer lagert und behandelt die Erzeugnisse sachgerecht und entsprechend etwaiger Lagerungshinweise der Verkäuferin.
(7) Neu entwickelte flüssige Erzeugnisse durchlaufen vor der regulären Produktion eine Stabilitätsprüfung. Wünscht der Käufer ausdrücklich Produktion und Auslieferung vor deren Abschluss, wird als Beschaffenheit vereinbart, dass die Stabilität des Erzeugnisses nicht geprüft und nicht geschuldet ist. Hierauf beruhende Veränderungen stellen keinen Mangel dar. Die Vereinbarung bedarf der Textform. Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, einem solchen Wunsch zu entsprechen.
§ 7 Untersuchung, Rüge, Rückstellproben
(1) Der Käufer untersucht die Ware unverzüglich nach Ablieferung auf Vollständigkeit, Identität, Transportschäden und offensichtliche Mängel.
(2) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung anzuzeigen, nicht offensichtliche innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung. Die Anzeige erfolgt in Textform unter Bezeichnung der Charge, des beanstandeten Merkmals und des Umfangs. Erkennbare Mängel sind in jedem Fall vor Weiterverarbeitung, Vermischung, Umfüllung, Umverpackung oder Weiterverkauf anzuzeigen.
(3) Transportschäden macht der Käufer zusätzlich unverzüglich gegenüber dem Frachtführer geltend.
(4) Die Verkäuferin zieht von jeder Rohstoff- und Produktcharge eine Rückstellprobe und bewahrt diese mindestens bis sechs Monate nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums auf. Im Streit über die Beschaffenheit ist zunächst diese Rückstellprobe heranzuziehen.
(5) Beruft sich der Käufer auf ein abweichendes Untersuchungsergebnis, hat er die untersuchte Probe eindeutig der beanstandeten Charge zuzuordnen, Probenahme und Lagerbedingungen zu dokumentieren und die Untersuchung durch ein für den jeweiligen Parameter akkreditiertes Labor durchführen zu lassen.
(6) Der Käufer stellt der Verkäuferin auf Verlangen Rückstellmengen der beanstandeten Ware und die zur Aufklärung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
§ 8 Gewährleistung
(1) Mängelansprüche setzen die Erfüllung der Obliegenheiten nach § 7 voraus.
(2) Bei einem Mangel leistet die Verkäuferin nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung; bei Erzeugnissen, die ihrer Art nach nicht nachbesserungsfähig sind, durch Ersatzlieferung. Die erforderlichen Aufwendungen trägt die Verkäuferin, nicht jedoch Mehraufwendungen infolge einer Verbringung an einen anderen als den vereinbarten Bestimmungsort.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, verweigert die Verkäuferin sie oder ist sie dem Käufer unzumutbar, kann der Käufer zurücktreten oder mindern. Schadensersatzansprüche richten sich nach § 9.
(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, in den Fällen des § 9 Abs. 3, für Ansprüche nach §§ 445a, 445b BGB sowie soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.
§ 9 Haftung, Rückruf
(1) Die Verkäuferin haftet unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer selbst, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
(2) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet sie auch bei einfacher Fahrlässigkeit, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen, gleich aus welchem Rechtsgrund.
(3) Die Beschränkungen gelten nicht bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.
(5) Erwägt eine Partei einen Rückruf, eine öffentliche Warnung oder eine Rücknahme, die Erzeugnisse der Verkäuferin betrifft, unterrichtet sie die andere unverzüglich und stimmt Umfang und Vorgehen ab, soweit rechtlich zulässig und zeitlich möglich. Gesetzliche Melde- und Handlungspflichten haben Vorrang.
(6) Die Kosten trägt die Partei, aus deren Verantwortungsbereich die Ursache stammt; bei nicht eindeutiger Zuordnung je zur Hälfte. Eine Kostentragungspflicht der Verkäuferin besteht nur im Rahmen der Absätze 1 bis 3.
§ 10 Kennzeichnung, Inverkehrbringen, Verpackungsrecht
(1) Für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnung der von ihm in Verkehr gebrachten Erzeugnisse sowie für die Zulässigkeit von Produkt- und Werbeaussagen ist der Käufer als Inverkehrbringer verantwortlich.
(2) Die Verkäuferin bringt die ihr obliegenden Angaben auf, insbesondere Chargennummer, Mindesthaltbarkeitsdatum und Betriebsnummer. Der Käufer stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellte Kennzeichnung hierfür ausreichend Raum lässt und diese Angaben nicht verdeckt.
(3) Bringt der Käufer die Erzeugnisse in verpackter Form unter eigenem Namen oder eigener Marke erstmalig in Verkehr, erklärt er, die Pflichten des Erzeugers bzw. Herstellers nach der Verordnung (EU) 2025/40 und dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) vollumfänglich wahrzunehmen. Er erklärt ferner, Erleichterungen für Kleinstunternehmen insoweit nicht in Anspruch zu nehmen, als deren Inanspruchnahme dazu führen würde, dass diese Pflichten (insb. die Erzeugerkennzeichnung) der Verkäuferin zufallen.
(4) Die Verkäuferin stellt dem Käufer diejenigen Angaben zu den von ihr beschafften Verpackungen zur Verfügung, die dieser zur Erfüllung seiner verpackungsrechtlichen Pflichten benötigt, soweit sie ihr vorliegen oder von ihren Vorlieferanten zu beschaffen sind.
(5) Ist die Verkäuferin nach zwingendem Recht auf der Verpackung zu nennen oder zur Erfüllung eigener verpackungsrechtlicher Pflichten verpflichtet, duldet der Käufer die entsprechende Angabe und wirkt an der Umsetzung mit. Hierdurch entstehende Kosten, insbesondere Registrierungs-, Melde- und Systembeteiligungskosten, trägt der Käufer und werden gesondert berechnet.
§ 11 Freistellung
Der Käufer stellt die Verkäuferin von Ansprüchen Dritter sowie von behördlichen Maßnahmen und den damit verbundenen Kosten frei, die darauf beruhen, dass
a) einer von ihm bereitgestellten Rezeptur Rechte Dritter entgegenstehen,
b) er die Erzeugnisse abweichend von den Vorgaben der Verkäuferin gelagert, behandelt, verändert, umgefüllt oder umverpackt hat,
c) er die Erzeugnisse abweichend von der vereinbarten Zweckbestimmung oder unter Überschreitung angegebener Höchstmengen verwendet oder in Verkehr gebracht hat,
d) er die Erzeugnisse unzutreffend gekennzeichnet oder mit unzulässigen Aussagen beworben hat,
e) auf seinen Wunsch ein verlängertes Mindesthaltbarkeitsdatum aufgebracht wurde, oder
f) eine von ihm abgegebene Zusicherung zu Registrierungen, Zulassungen oder zur Wahrnehmung verpackungsrechtlicher Pflichten unzutreffend war.
Dies gilt nicht, soweit die Verkäuferin den anspruchsbegründenden Umstand kannte oder grob fahrlässig verkannte.
§ 12 Preise, Zahlung
(1) Die Preise verstehen sich FCA Alfhausen (Incoterms 2020) zuzüglich Verpackung, Fracht und der gesetzlichen Umsatzsteuer. Maßgeblich sind die Preise der Auftragsbestätigung.
(2) Ohne abweichende Vereinbarung erfolgt die Zahlung im Voraus vor Produktionsbeginn. Abweichende Zahlungsbedingungen werden in der Auftragsbestätigung ausgewiesen. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn die Verkäuferin über den Betrag verfügen kann.
(3) Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen solcher Ansprüche zu. Dies gilt nicht für Ansprüche des Käufers wegen Mängeln oder teilweiser Nichterfüllung aus demselben Vertragsverhältnis.
(4) Bestehen nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, kann die Verkäuferin ausstehende Lieferungen von Vorkasse oder Sicherheitsleistung abhängig machen und offene Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig stellen.
§ 13 Lieferung, Gefahrübergang, Leistungshindernisse
(1) Die Lieferung erfolgt FCA Alfhausen (Incoterms 2020), sofern nicht abweichend vereinbart. Erfüllungsort für alle Leistungen einschließlich der Nacherfüllung ist Alfhausen.
(2) Die Gefahr geht mit Abschluss der Verladung auf das vom Käufer benannte Transportmittel über. Dies gilt auch bei Teillieferungen und wenn die Verkäuferin die Frachtkosten übernimmt. Der Abschluss einer Transportversicherung obliegt dem Käufer.
(3) Angaben zu Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Käufer zumutbar sind.
(4) Bei Annahmeverzug kann die Verkäuferin die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern und Ersatz des ihr entstehenden Schadens verlangen.
(5) Ereignisse höherer Gewalt und sonstige von der Verkäuferin nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung erheblich erschweren oder unmöglich machen, befreien sie für die Dauer ihrer Auswirkungen zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Dies gilt auch, wenn solche Ereignisse bei Vorlieferanten der Verkäuferin eintreten. Dauert die Behinderung länger als 4 Monate, kann jede Partei hinsichtlich des nicht erfüllten Teils zurücktreten; erbrachte Gegenleistungen werden erstattet.
(6) Wird die Verkäuferin ohne eigenes Verschulden von ihren Vorlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert, obwohl sie rechtzeitig ein deckungsgleiches Geschäft über die benötigten Mengen abgeschlossen hat, ist sie von ihrer Leistungspflicht befreit. Sie unterrichtet unverzüglich und erstattet erbrachte Gegenleistungen; beide Parteien sind zum Rücktritt berechtigt.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum der Verkäuferin (Vorbehaltsware). Der Käufer darf sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten, vermischen und weiterveräußern; Verpfändung und Sicherungsübereignung sind nicht gestattet.
(2) Verarbeitung, Vermischung und Umbildung nimmt der Käufer stets für die Verkäuferin vor, ohne dass hieraus Verpflichtungen der Verkäuferin entstehen. Bei Verarbeitung oder Vermischung mit nicht der Verkäuferin gehörenden Sachen erwirbt sie Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Ist die Sache des Käufers Hauptsache, überträgt er anteiliges Miteigentum. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich.
(3) Der Käufer tritt bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten sowie Ansprüche gegen seine Versicherer zur Sicherheit ab, unabhängig davon, ob die Weiterveräußerung vor oder nach Verarbeitung oder Vermischung erfolgt; bei Veräußerung zusammen mit anderen Waren in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware.
(4) Der Käufer bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange die Verkäuferin die Ermächtigung nicht widerruft. Die Verkäuferin zieht nicht selbst ein, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
(5) Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter unterrichtet der Käufer die Verkäuferin unverzüglich in Textform und übermittelt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Unterlagen. Er versichert die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert.
(6) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, gibt die Verkäuferin auf Verlangen Sicherheiten nach ihrer Wahl frei.
(7) Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht des Belegenheitsorts nicht wirksam, gilt die entsprechende Sicherung als vereinbart; der Käufer wirkt an den erforderlichen Maßnahmen mit.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Osnabrück. Die Verkäuferin ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu klagen.
(3) Rechte und Pflichten des Käufers sind ohne Zustimmung der Verkäuferin nicht übertragbar; § 354a HGB bleibt unberührt.
(4) Die Verkäuferin verarbeitet personenbezogene Daten des Käufers und seiner Ansprechpartner im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit dies zur Durchführung des Vertragsverhältnisses oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist. Einzelheiten enthält die Datenschutzinformation der Verkäuferin.
(5) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.